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Artikel 1 - Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (46. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung



Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten" durch das Wort „angeordnet" ersetzt.

4.
§ 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen."

6.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

„§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden."

7.
Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig."

8.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen."

9.
§ 9a wird aufgehoben.

10.
In § 10 Satz 1 werden

a)
die Angabe „(Zeichen 242 und 243)" durch die Angabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)" und

b)
die Angabe „(Zeichen 325/326)" durch die Angabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)"

ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.
im Bereich von scharfen Kurven,

3.
auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,

4.
auf Bahnübergängen,

5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.
vor Bordsteinabsenkungen."

12.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,

1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt."

13.
In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" und

bb)
die Angabe „(Zeichen 331)" durch die Angabe „(Zeichen 331.1)"

ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.

16.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren" durch die Wörter „bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes."

17.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."

18.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen

Zusatzzeichen


 
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen."

19.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
das Wort „Verkehrsschildern" durch das Wort „Verkehrszeichen" ersetzt und

bb)
folgender Satz angefügt:

„Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird."

b)
Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten."

20.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

„(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.

c)
Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satz werden das Wort „Verkehrsschildern" durch das Wort „Verkehrszeichen" und die Bildunterschrift „Radfahrer" durch „Radverkehr" ersetzt.

bb)
Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere" werden das Wort „Tiere" und das Komma gestrichen.

cc)
Folgendes Sinnbild wird angefügt:



Zusatzzeichen


 
 
Gespannfuhrwerke".

d)
Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

Zusatzzeichen


 
 
".

21.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1)."

b)
In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Zusatzschild" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

c)
Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2."

22.
Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

„§ 41 Vorschriftzeichen

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben."

23.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren."

24.
§ 45 Absatz 3a wird aufgehoben.

25.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290 und 292" durch die Angabe „Zeichen 290.1 und 290.2" ersetzt.

b)
Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;".

26.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,".

bb)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,".

cc)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

dd)
Die Nummer 9a wird gestrichen.

ee)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" ersetzt.

ff)
In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt.

gg)
In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,".

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,".

cc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder".

27.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Besondere Kostenregelung

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat."

28.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.

c)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.

(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten."

29.
Folgende Anlagen werden angefügt:

„Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1Zeichen 101
Zeichen 101

Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102
Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103
Zeichen 103

Kurve
 
4Zeichen 105
Zeichen 105

Doppelkurve
 
5Zeichen 108
Zeichen 108

Gefälle
 
6Zeichen 110
Zeichen 110

Steigung
 
7Zeichen 112
Zeichen 112

Unebene Fahrbahn
 
8Zeichen 114
Zeichen 114

Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117
Zeichen 117

Seitenwind
 
10Zeichen 120
Zeichen 120

Verengte Fahrbahn
 
11Zeichen 121
Zeichen 121

Einseitig verengte Fahrbahn
 
12Zeichen 123
Zeichen 123

Arbeitsstelle
 
13Zeichen 124
Zeichen 124

Stau
 
14Zeichen 125
Zeichen 125

Gegenverkehr
 
15Zeichen 131
Zeichen 131

Lichtzeichenanlage
 
16Zeichen 133
Zeichen 133

Fußgänger
 
17Zeichen 136
Zeichen 136

Kinder
 
18Zeichen 138
Zeichen 138

Radfahrer
 
19Zeichen 142
Zeichen 142

Wildwechsel
 
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
20Zeichen 151
Zeichen 151

Bahnübergang
 
21Zeichen 156
Zeichen 156

Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen
Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-
gen.
22Zeichen 159
Zeichen 159

Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162
Zeichen 162

Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang


 
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen

123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1Zeichen 201
Zeichen 201

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.
2Zeichen 205
Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2

Zeichen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3Zeichen 206
Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2
und 3
Zeichen
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
4Zeichen 208
Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
ren.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben.
5Zeichen 209
Zeichen 209

Rechts
 
6Zeichen 211
Zeichen 211

Hier rechts
 
7Zeichen 214
Zeichen 214

Geradeaus oder rechts
 
8Zeichen 215
Zeichen 215

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
9Zeichen 220
Zeichen 220

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
bahn die Fahrtrichtung vor.
9.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
richtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10Zeichen 222
Zeichen 222

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
gen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
hebung der Anordnung an.
12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.
13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
14Zeichen 224
Zeichen 224

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
15Zeichen 229
Zeichen 229

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16Zeichen 237
Zeichen 237

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17Zeichen 238
Zeichen 238

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18Zeichen 239
Zeichen 239

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19Zeichen 240
Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
nutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20Zeichen 241
Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1

Beginn eines Fußgängerbereichs
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2

Ende eines Fußgängerbereichs
 
23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
nutzung und über die Vorfahrt.
24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße
 
25Zeichen 245
Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27

Zeichen

Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28Zeichen 250
Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29Zeichen 251
Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge
30Zeichen 253
Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse.
30.1

Zeichen

Zeichen

Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
weit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31Zeichen 254
Zeichen 254

Verbot für Fahrräder
 
32Zeichen 255
Zeichen 255

Verbot für Krafträder
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.
33Zeichen 259
Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
 
34Zeichen 260
Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.
35Zeichen 261
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
 
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.
36Zeichen 262
Zeichen 262

Tatsächliches Gewicht
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
37Zeichen 263
Zeichen 263

Tatsächliche Achslast
 
38Zeichen 264
Zeichen 264

Tatsächliche Breite
 
39Zeichen 265
Zeichen 265

Tatsächliche Höhe
 
40Zeichen 266
Zeichen 266

Tatsächliche Länge
 
41Zeichen 267
Zeichen 267

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
41.1

Zeichen

Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen.
42Zeichen 268
Zeichen 268

Schneeketten vorgeschrieben
 
43Zeichen 269
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l
wassergefährdender Ladung verboten.
44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1

Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
meinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2

Ende einer Verkehrsverbotszone
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
 
46

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47Zeichen 272
Zeichen 272

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
48Zeichen 273
Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens
des angebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
men.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49Zeichen 274
Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
gelassen wird.
49.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.
50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone
 
52Zeichen 275
Zeichen 275

Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.
zu 53
und
54
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.
53Zeichen 276
Zeichen 276

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
 
54Zeichen 277
Zeichen 277

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse.
54.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge eines Streckenverbots an.
55 Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56Zeichen 278
Zeichen 278

Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
 
57Zeichen 279
Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
 
58Zeichen 280
Zeichen 280

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
 
59Zeichen 281
Zeichen 281

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 
60Zeichen 282
Zeichen 282

Ende sämtlicher Streckenverbote
 
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
gen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
sind.
62Zeichen 283
Zeichen 283

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
62.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
auf dem Seitenstreifen.
63Zeichen 286
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr...., vom Haltverbot aus.
63.3

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1

Beginn eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
anzubringen.
65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2

Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen
66Zeichen 293
Zeichen 293

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.
67Zeichen 294
Zeichen 294

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
68Zeichen 295
Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung und
Fahrbahnbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
Grundstückszufahrt befindet.
69Zeichen 296
Zeichen 296

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
fahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
3 m mehr verbleibt.
Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
70Zeichen 297
Zeichen 297

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
cke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
abweichen.
72Zeichen 298
Zeichen 298

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
73Zeichen 299
Zeichen 299

Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
verbote.
74 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
geordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren werden.


 
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen

123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1Zeichen 301
Zeichen 301

Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.
2Zeichen 306
Zeichen 306

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren" oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.
3Zeichen 307
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
 
4Zeichen 308
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr
 
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5
und 6
 Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
5Zeichen 310
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6Zeichen 311
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken
7Zeichen 314
Zeichen 314

Parken
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Zusatzzeichen angezeigt.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
 
10Zeichen 315
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
11Bild 318
Zeichen 318

Parkscheibe
 
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
 
Abschnitt 5 Tunnel
14Zeichen 327
Zeichen 327

Tunnel
Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15Zeichen 328
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.
17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
 
18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.
19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
 
20Zeichen 333
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21Zeichen 450
Zeichen 450

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.
Abschnitt 8 Markierungen
22Zeichen 340
Zeichen 340

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
„Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.
23Zeichen 341
Zeichen 341

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Abschnitt 9 Hinweise
24Zeichen 350
Zeichen 350

Fußgängerüberweg
 
25Zeichen 354
Zeichen

Wasserschutzgebiet
 
26Zeichen 356
Zeichen 356

Verkehrshelfer
 
27Zeichen 357
Zeichen 357

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28Zeichen 358
Zeichen 358

Erste Hilfe
 
29Zeichen 363
Zeichen 363

Polizei
 
30Zeichen 385
Zeichen 385

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.
31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
 
32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2

Touristische Route
 
33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.
34Zeichen 390
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
 
35Zeichen 391
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
 
36Zeichen 392
Zeichen 392

Zollstelle
 
37Zeichen 393
Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
 
38Zeichen 394
Zeichen 394

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
  1. Nummernschilder
39Zeichen 401
Zeichen 401

Bundesstraßen
 
40Zeichen 405
Zeichen 405

Autobahnen
 
41Zeichen 406
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).
42Zeichen 410
Zeichen 410

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser
43Zeichen 438
Zeichen 438

 
44Zeichen 439
Zeichen 439

 
45Zeichen 440
Zeichen 440

 
46Zeichen 441
Zeichen 441

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47Zeichen 415
Zeichen 415

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
48Zeichen 418
Zeichen 418

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
49Zeichen 419
Zeichen 419

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.
50Zeichen 430
Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
51Zeichen 432
Zeichen 432

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser
52Zeichen 434
Zeichen 434

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel
53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder
54Zeichen 437
Zeichen 437

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.
55Zeichen 448
Zeichen 448

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.
58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser
59Zeichen 449
Zeichen 449

 
  c) Ausfahrttafel
60Zeichen 332
Zeichen 332

 
  d) Entfernungstafel
61Zeichen 453
Zeichen 453

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62Zeichen 442
Zeichen 442

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63Zeichen 421
Zeichen 421

Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64Zeichen 422
Zeichen 422

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch
66Zeichen 454
Zeichen 454

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1

Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72Zeichen 458
Zeichen 458

Erläuterung
eine Planskizze
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2

Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76Zeichen 460
Zeichen 460

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.
77Zeichen 466
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
  1. Umlenkungspfeil
78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).
79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.
  2. Verkehrslenkungstafeln
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81Zeichen 501
Zeichen 501

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.
82Zeichen 531
Zeichen 531

Einengungstafel
 
82.1

Zeichen

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung
83Zeichen 590
Zeichen 590

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.


 
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600
Zeichen 600

Absperrschranke
 
2Zeichen 605
Zeichen 605

Pfeilbake Leitbake
 
3Zeichen 628
Zeichen 628

Leitschwelle mit Leitbake
 
4Zeichen 629
Zeichen 629

Leitbord mit Leitbake
 
zu 3
und 4
 Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
gehend gültigen Markierung.
5Zeichen 610
Zeichen 610

Leitkegel
 
6Zeichen 615
Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616
Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1
bis 7
 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625
Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
9Zeichen 626
Zeichen 626

Leitplatte
 
10Zeichen 627
Zeichen 627

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
Zeichen 620

Leitpfosten
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit
12Zeichen 630
Zeichen 630

Parkwarntafel
 




 

Zitierungen von Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 46. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 46. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden durch ...