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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.