Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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