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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Papier, Karton und Pappe



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und innerhalb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Papiererzeugnisses einschließlich Kontrolle von Eingangs- und Ausgangsprodukten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Roh-, Faser- und Hilfsstoffe festlegen, Produktionsprozesse steuern und regeln, Maßnahmen zur Instandhaltung und Qualitätssicherung einleiten und durchführen sowie Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen, die für die Lösung der praktischen Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung, Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung sowie Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen und mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung:

a)
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

b)
Fertigungsverfahren,

c)
Transport und Lagerung,

d)
Wasserver- und -entsorgung;

2.
im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung:

a)
Fertigungsverfahren,

b)
Instandhaltung,

c)
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

d)
Veredelung und Ausrüstung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PapTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PapTechAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 ...