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§ 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung



(1) 1Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. 2Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.

(2) 1Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. 2Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht. 3Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist. 4Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. 5Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. 6Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.





 

Frühere Fassungen von § 2 ElektroGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 18.03.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 12.03.2010 BGBl. I S. 270
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ElektroGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ElektroGKostV Widerspruchsgebühr (vom 18.03.2010)
... geringer ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise ...
§ 5 ElektroGKostV Übergangsvorschriften (vom 31.12.2011)
... Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung ...
Anhang 2 ElektroGKostV (zu § 2 Absatz 2) (vom 31.12.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Artikel 1 3. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt: „Der Antrag nach Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und ... 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „Die ... 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
...  „§ 5 Übergangsvorschriften Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung ... 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise ... Prozent der Gebühr nach Nummer 1. 5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ... 5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ...