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§ 13 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Ausfuhr



(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines und gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt anzugeben sind.

(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind

1.
die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,

2.
die Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,

3.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

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