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Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung - MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.
des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

a)
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Gemeinschaft oder

b)
zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen) und

2.
der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von

a)
Butter

b)
Butterfett oder

c)
Rahm (Sahne)

durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.


§ 1a Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2.
Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,

3.
zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4.
Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

5.
Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.


§ 3 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen



(1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassungen vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen

1.
ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist dem nach Absatz 4 zuständigen Hauptzollamt zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung überwacht.


§ 4 (aufgehoben)





§ 5 Überwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen



(1) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt.

(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.


§ 6 Herstellung, Verarbeitung



(1) Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine Durchschrift

1.
des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.
ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,

an die überwachende Zollstelle.

(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden Zollstelle ist unverzüglich

1.
das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter,

2.
das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,

3.
der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge der Butter und des Rahms

schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.

(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der Bundesanstalt und der überwachenden Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die überwachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belassen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird.

(5) Die überwachende Zollstelle kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.


§ 7 Aufzeichnungspflichten, Inventur



(1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,

b)
die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,

c)
den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,

d)
Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,

e)
den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,

3.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,

4.
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.


§ 8 Anzeigepflichten, Vorlagepflichten



(1) Bevor die Butter, das Butterfett, das Butteroil oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben

1.
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,

2.
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe

a)
der Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,

b)
des Datums und der Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft hat,

3.
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.

Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.

(2) Sofern Butter, Butterfett- oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.

(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die voraussichtliche Menge des Butterfettes, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der überwachenden Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(3) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zollstelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(4) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind über die überwachende Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der überwachenden Zollstelle eingegangen sind.


§ 9 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.


§ 10 Verpflichtete Personen



Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.


§ 11 Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwachende Zollstelle für die Verwendung ist

1.
im Falle der Verarbeitung zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und

2.
im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen einen Wohnsitz hat.

(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der überwachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung Anwendung.


§ 12 Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat



(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen.

(2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und

1.
die Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die Butter auf dem Markt gekauft ist,

anzugeben sind.


§ 13 Ausfuhr



(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines und gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt anzugeben sind.

(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind

1.
die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,

2.
die Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,

3.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.


§ 14 Rückzahlung



Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zuständige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung entzogen worden ist.


§ 15 (Inkrafttreten)