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§ 14 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Rückzahlung



Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zuständige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung entzogen worden ist.

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