(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung vorliegen.
(3) Die Ausbildungsstätte soll über eine ausreichende, zeitgemäße und sachgerechte Ausstattung und Einrichtung verfügen.
(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sollen wirtschaftliche Vorgänge des Haushalts buchführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts vorliegen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228