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§ 61 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen



(1) 1Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. 3Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

1.
die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,

2.
die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,

3.
die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.



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Frühere Fassungen von § 61 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
aktuellvor 23.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BOStrab Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen (vom 23.12.2016)
... (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§ 61 und 62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 BOStrabÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Aufsicht über den Bau von ... geändert: Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „ § 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen". 2. Dem § 2 ... wie folgt gefasst: „2. Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,". 13. § 61 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... durch das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung" ersetzt. 49. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...