Änderung § 32 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 32 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 32 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Fahrtreppen und Fahrsteige


(Text neue Fassung)

§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige


vorherige Änderung

(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen sein, daß

1. Stufen und Bänder trittsicher sind,

2. an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind,

3. der Sturzgefahr von Benutzern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.

(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung eindeutig angezeigt sein.

(3) Nothaltschalter müssen mindestens an
den Zu- und Abgängen vorhanden sein.

(4) An
Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen vorhanden sein.

(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen
oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen oder Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.

(6) An den Zu- und Abgängen
müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.



An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.




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