§ 3 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- die Zulassung der Güter zur Beförderung,
- 2.
- das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
- a)
- Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- b)
- Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- c)
- Betreiben und Verwenden,
- 3.
- die Kennzeichnung von Versandstücken,
- 4.
- die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
- a)
- Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
- b)
- Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- c)
- Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- d)
- Betreiben und Verwenden,
- 5.
- das Verhalten während der Beförderung,
- 6.
- die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
- 7.
- die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
- 8.
- die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
- 9.
- die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
- 10.
- die Mess- und Prüfverfahren,
- 11.
- die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
- 12.
- das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
- 13.
- bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 14.
- Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 15.
- Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
- 16.
- die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
- 17.
- die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
- 18.
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
Frühere Fassungen von § 3 GGBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 GGBefG Sofortmaßnahmen (vom 08.09.2015) ... Gefahren herausstellen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das ...
§ 7a GGBefG Anhörung (vom 01.01.2020) ... Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 , 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere ...
§ 9 GGBefG Überwachung (vom 08.09.2015) ... von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und ... oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ... auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der ... des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3d) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ... von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 festzulegen. (4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft ...
§ 10 GGBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.11.2019) ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d , b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis ... a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Gefahrgutverordnung See (GGVSee)neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung SeeB. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2815
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung SeeV. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung SeeV. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtV. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung BinnenschifffahrtV. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung BinnenschifffahrtV. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher VorschriftenV. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Verordnung zur weiteren Modernisierung des StrahlenschutzrechtsV. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung SeeV. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung SeeV. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
B. v. 28.12.2009 BGBl. I S. 3975
Berichtigung GGBefGNBBer ... Juli 2009 (BGBl. I S. 1774) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter „das Zusammenpacken und Zusammenladen" ... Wörter „das Zusammenpacken, Zusammenladen" zu ersetzen. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind die Wörter „des Ergebnisses" durch die Wörter ... durch die Wörter „des Erfordernisses" zu ersetzen. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ist das Wort „betreuten" durch das Wort ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010) ... die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt. 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit beziehen, wie die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und ... oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ... auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der ... des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ... von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 festzulegen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ... Nummer vorangestellt: „1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 ... 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 ... bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a; in ihr wird die Angabe „§ 3 ," gestrichen. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. einer ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Eingangsformel POGb ... Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 14 sowie Absatz 2 des Gesetzes über die Beförderung ...
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Eingangsformel GGVBinSch ... Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit ...
Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Eingangsformel GGVSee (vom 22.12.2011) ... Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ...
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Eingangsformel GGVSE ... Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit ... und des Organisationserlasses vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), zu 5. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ...
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
V. v. 12.09.1985 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
§ 1 BMVGefahrgutRÜV ... 1 und 2 und nach § 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter wird auf den ...
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