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Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (9. GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309/EU der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 48).


Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt



Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der § 30 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr".

b)
Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr".

c)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt".

d)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a".

e)
Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate".

f)
Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2" durch die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „und die Vorschriften der Anlage 1" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" durch die Wörter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;".

b)
In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" durch die Wörter „vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" ersetzt.

c)
In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:

„20.
Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN - ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN - mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

d)
In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

e)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,".

b)
In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,".

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Kapitel 2.2" durch die Wörter „den Kapiteln 2.1 und 2.2" und die Angabe „Bemerkung 3" durch die Angabe „Bemerkung 4" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe h wird das Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

cc)
In Nummer 10 werden

aaa)
nach dem Wort „Anerkennung" die Wörter „einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" und

bbb)
nach der Angabe „Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1," die Angabe „Absatz 6.7.4.7.4,"

eingefügt.

dd)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;".

c)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

7.
In § 9 werden

a)
die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" und

b)
die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"

ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Einleitungssatzteil wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe „Kapitel 6.8" die Wörter „sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10" eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen."

10.
In § 13a wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „9.1.2.3" die Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1" angefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Rücksendungen nach" die Wörter „Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b," eingefügt.

bb)
In Nummer 10 wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 13 wird die Angabe „ODV" durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

dd)
In Nummer 14 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck"."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „1.16" die Wörter „mit Ausnahme des Unterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3" eingefügt.

bb)
Nummer 5 wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen."

d)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „8.1.8.7" durch die Angabe „1.16.13.2" ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden

aa)
die Wörter „schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und

bb)
die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen"

ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden

aaa)
in Buchstabe b die Angabe „§ 35 Absatz 1" durch die Wörter „den §§ 35 und 35a" und

bbb)
in dem Nachfolgesatzteil die Wörter „schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch hinzuweisen"

ersetzt.

bb)
In Nummer 7 werden

aaa)
die Angabe „4.1.9.1.8" durch die Angabe „4.1.9.1.9" und

bbb)
die Angabe „5.1.5.2.1" durch die Angabe „5.1.5.2.2"

ersetzt.

cc)
In Nummer 11 werden die Wörter „schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder" gestrichen.

c)
In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung

a)
Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und

b)
die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN

angebracht werden."

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3.
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 werden

aaa)
die Wörter „orangefarbenen Kennzeichnungen" durch die Wörter „orangefarbenen Tafeln" und

bbb)
die Wörter „3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird" durch die Wörter „3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden"

ersetzt.

bb)
In Nummer 13 werden

aaa)
die Angabe „6.10.2" durch die Angabe „6.10.1, 6.10.2" und

bbb)
die Angabe „6.8.3.4.16" durch die Angabe „6.8.3.4.18"

ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;".

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

„9.
hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

10.
hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und

11.
hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnungen" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Kennzeichnungen" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

c)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1" durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.3" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.4" ersetzt.

dd)
In Buchstabe d wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.5" ersetzt.

ee)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN".

18.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die neuen Nummern 3 bis 9.

cc)
Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

„10.
hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

dd)
Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die neuen Nummern 11 bis 15.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb)
In Nummer 10 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

„6.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

7.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen, und

8.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt."

19.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Gefahrenkennzeichnungen" durch die Wörter „Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden

aa)
die Wörter „Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion" durch die Wörter „Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten" und

bb)
das Wort „Gasrückfuhrleitung" durch die Wörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung"

ersetzt.

20.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden

aa)
die Wörter „und Schüttgut-Container" durch die Wörter „, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container" und

bb)
die Angabe „Abschnitt 6.11.4" durch die Wörter „den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5"

ersetzt.

21.
In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

22.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort „ungereinigte" die Wörter „und nicht entgaste" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird am Ende die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind."

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)."

24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „5.3.1.1.5" durch die Angabe „5.3.1.1.6" ersetzt.

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „die Kennzeichnung" durch die Wörter „die Kennzeichen" ersetzt.

25.
In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden

a)
nach dem Wort „Fahrzeuge" die Wörter „oder in offene oder belüftete Container" eingefügt und

b)
die Wörter „der Kennzeichnung" durch die Wörter „des Kennzeichens" ersetzt.

26.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden

aa)
nach dem Wort „Sachverständigen" die Wörter „sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM)" eingefügt und

bb)
die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

27.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;

2.
die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und

3.
die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.

(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass

1.
ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und

2.
in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte."

28.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen."

29.
In § 33 Nummer 7 wird das Wort „Ausrüster" durch das Wort „Betreiber" ersetzt.

30.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausrüsters" durch das Wort „Betreibers" ersetzt.

b)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass".

c)
In Nummer 5 wird am Ende die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

d)
In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird."

abweichendes Inkrafttreten am 31.03.2017

31.
§ 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt:

§ 35 Verlagerung

(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern

1.
der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,

2.
die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und

3.
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.

(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern

1.
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und

2.
die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.

In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".

(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.

(4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

2.
die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle

lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand
Geltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung in Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1 1.1explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
 
1.5explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
Beförderungen in Tanks
sind nur für die UN-Num-
mern 0331 und 0332 zu-
lässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase (Klas-
sifizierungscodes, die nur
den Buchstaben F ent-
halten)
§ 35 und
§ 35a
9.000 kg
Nettomasse
entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizie-
rungscodes, die den/die
Buchstaben T, TF, TC,
TO, TFC oder TOC ent-
halten)
§ 35 und
§ 35a
1.000 kg
Nettomasse
entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
43entzündbare flüssige
Stoffe der Verpackungs-
gruppen I und II, mit
Ausnahme der UN-Num-
mern 1093, 1099, 1100,
1131 und 1921
§ 35a 3.000 Liter bei
Verpackungs-
gruppe I
6.000 Liter bei
Verpackungs-
gruppe II
entfällt§ 35a gilt nur für Beför-
derungen in Tanks (Siehe
Ausnahme nach § 35c
Absatz 3)
53UN-Nummern 1093,
1099, 1100, 1131 und
1921 der Verpackungs-
gruppe I
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explo-
sive Stoffe der UN-Num-
mern 3364, 3365, 3367
und 3368
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettomasse
 
74.2UN-Nummer 3394 § 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und
3399
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend)
wirkende flüssige Stoffe
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der
Verpackungsgruppe I
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1052,
1739, 1744, 1777, 1790,
1829 und 2699
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks.


Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,

1.
die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,

2.
deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,

3.
deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und

4.
deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.

(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in

1.
nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,

2.
Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut"2 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2033), wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde oder

3.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR

durchgeführt werden.

(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.

(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.

(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).

(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)

1.
der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren4 haben, und

2.
der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)

a)
bis 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder

b)
bis 3.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC)

ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden."

---

2
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

3
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.

4
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 36 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

33.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID."

abweichendes Inkrafttreten am 31.03.2017

34.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und die Wörter „§ 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen" durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb)
In Buchstabe k werden die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist" durch die Wörter „nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

„c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die neuen Buchstaben d bis f.

cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

dd)
In Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

ee)
In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

d)
In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter „orangefarbenen Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbenen Tafel" und die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

e)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe f werden die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig" durch die Wörter „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

bb)
In Buchstabe g wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

cc)
Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt:

„i)
Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,

j)
Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder

k)
Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

f)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i werden die Wörter „oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb)
In Buchstabe n wird das Wort „Kennzeichnungen" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

g)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

„b)
Nummer 2 einen Tank übergibt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die neuen Buchstaben c bis i.

cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

dd)
In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

ee)
In Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

ff)
In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

gg)
In Buchstabe g wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

hh)
In Buchstabe h wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

ii)
In Buchstabe i wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

jj)
Folgender Buchstabe j wird eingefügt:

„j)
Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

kk)
Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die neuen Buchstaben k bis o.

ll)
In Buchstabe k wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.

mm)
In Buchstabe l wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.

nn)
In Buchstabe m wird die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

oo)
In Buchstabe n wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

pp)
In Buchstabe o wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.

h)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb)
In Buchstabe j wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Buchstabe k wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

dd)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)
Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

i)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

j)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:

„f)
Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

g)
Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, oder

h)
Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".

k)
In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter „die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind" durch die Wörter „ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist" ersetzt.

l)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „oder ein Schüttgutcontainer" durch ein Komma und die Wörter „ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container" ersetzt.

m)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe e werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

cc)
In Buchstabe f werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

n)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

„c)
Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist, oder".

cc)
Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d.

o)
Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die neuen Buchstaben h bis j.

p)
In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:

„g)
Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,".

q)
In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort „Kennzeichnung" durch die Wörter „das Kennzeichen" ersetzt.

r)
Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

s)
Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

„22a.
entgegen § 30a

a)
Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird,

b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,

c)
Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird,

d)
Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder

e)
Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,".

t)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

„23a.
entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,".

u)
In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort „Ausrüster" durch das Wort „Betreiber" ersetzt.

v)
Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,".

w)
Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27.
entgegen § 35

a)
Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,

b)
Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder

c)
Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

x)
Folgende Nummer 28 wird angefügt:

„28.
entgegen § 35a

a)
Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,

b)
Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder

c)
Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2017" und

bb)
die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2016"

ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden."

36.
Die Anlage 1 wird gestrichen.

37.
Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„6.2
Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

SchiffsnameENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1


 
6.2.2
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

SchiffsnameENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5


 
6.2.3
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

6.2.4
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11143, F1 IIBENZEN
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1 ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
12683, F1 IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15786.1, T2 IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1 IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1 IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1 I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1 IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1 IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1 IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
18886.1, T1 IIICHLOROFORM
18976.1, T1 IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1 IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1 IIIADIPONITRIL
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1 IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1 IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1 IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1 IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2 IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


 
Stofflisten Nummer 2 bis 4

(weggefallen)

Stoffliste Nummer 5:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15476.1, T1 IIANILIN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2 IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
".


Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GbV § 2, § 6, § 8

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,

2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,

3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,

4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und

7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN."

3.
In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."


Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

„7.
der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" und

bb)
die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit"

ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe „Nummer 2 bis 6" durch die Angabe „Nummer 2 bis 7" ersetzt.

b)
Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:

aa)
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

„Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."

bbb)
Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

„nicht vergeben".

ccc)
Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte gestrichen.

bb)
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 35 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35a Absatz 3" ersetzt.

bbb)
Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen gestrichen.

cc)
Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „Nummer 2 bis 7" ersetzt.

bbb)
Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:

„214Änderung oder Neu-
ausstellung der ADR-
Zulassungsbescheini-
gung nach Unterab-
schnitt 9.1.3.1 ohne
erforderliche Prüfun-
gen nach Ab-
schnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6
der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisen-
bahn und Binnen-
schifffahrt).
25 je be-
gonnene
Viertel-
stunde".


 
 
 
ccc)
In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe „214 bis 220" durch die Angabe „215 bis 220" ersetzt.

3.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

b)
Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

c)
In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

4.
In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GGAV 2002 § 1, Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:

aa)
„Ausnahme 13 - offen -" und

bb)
„Ausnahme 14 - offen -".

b)
Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Unterabschnitt 8.1.8.3," gestrichen.

bb)
In Nummer 2.7 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)" durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)" ersetzt.

c)
Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:

„Ausnahme 13

-
offen -".

d)
Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:

„Ausnahme 14

-
offen -".

e)
In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 Satz 1

aa)
im einleitenden Satzteil das Wort „(Verteilerverkehr)" durch die Wörter „(Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr)" und

bb)
in Buchstabe a die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 und 35a"

ersetzt.

f)
Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6.3 wird die Angabe „des § 35" durch die Wörter „der §§ 35 und 35a" ersetzt.

bb)
Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

„gestrichen".


Artikel 5 Bekanntmachung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt