(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lieferungskaution, mit der die zweckentsprechende Verwendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen Betrag zu zahlen, der
- 1.
- im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung entspricht, die am Tage der Abgabe auf die betroffene Magermilchpulvermenge entfiel,
- 2.
- im Falle der Lieferungskaution dem Interventionspreis für die betroffene Magermilchpulvermenge am Tage der Abgabe entspricht.
Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855