Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe



(1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt werden,

1.
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßige Abschlüsse macht, und

2.
dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

(2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der

1.
in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mindestens 1 Tonne Magermilchpulver regelmäßig täglich verarbeiten kann,

2.
auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt

a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver gelagert oder verarbeitet werden soll,

b)
Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.

(3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verarbeitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen angereichert werden soll. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Verordnung oder die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.

(5) Im Falle der Rücknahme der Zulassung ist der Betroffene von dem in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am Tage des Zuschlags, gültigen Interventionspreis und dem Zuschlagspreis verpflichtet. Die zu zahlenden Beträge einschließlich Zinsen verringern sich um die Beträge, für die Kautionen für verfallen erklärt worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.





 

Frühere Fassungen von § 3 Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 35 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MMilchPulvAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchPulvAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 35 BMELVBBG Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
... Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.  ...