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§ 2 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 2 Begriffsbestimmung



Unterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung sind die nachstehend aufgeführten für die Unterbringung der Besatzung bestimmten Räume:

1.
Wohn- und Schlafräume,

2.
Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthaltsräume,

3.
Krankenräume,

4.
Küchen einschließlich Vorratsräume,

5.
Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),

6.
Büroräume.

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