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§ 15 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 15 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bekanntmachung betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen vom 2. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 563) außer Kraft.