Änderung § 1 ÖlPflichtVersBeschV vom 21.11.2008

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§ 1 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Ölhaftungsbescheinigung:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Ölschadengesetzes,

(Text neue Fassung)

eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes,

2. Sicherheit:

vorherige Änderung

eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes.

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670) und des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685).



eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes.

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670), des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685) und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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