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Synopse aller Änderungen der ÖlPflichtVersBeschV am 21.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2008 durch Artikel 3 des ÖlSGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÖlPflichtVersBeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Ölhaftungsbescheinigung:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Ölschadengesetzes,

(Text neue Fassung)

eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes,

2. Sicherheit:

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes.

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670) und des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685).



eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes.

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670), des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685) und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Voraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung setzt einen schriftlichen Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag muß enthalten:



(1) 1 Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung setzt einen schriftlichen Antrag des Eigentümers voraus. 2 Der Antrag muß enthalten:

1. den Namen, das Unterscheidungssignal und den Heimathafen des Schiffes;

2. den Namen des Eigentümers;

3. die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dem Antrag sind beizufügen:



(2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß

a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und

b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wirksam wird,

2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,

3. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.



(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass

a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und

b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,

2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,

3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,

4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.

(4)
Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Ausstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 und des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes erfüllt, so wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach dem Muster der Anlage 1, im Falle des § 12 Abs. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.



(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt:

1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach
dem Muster der Anlage 1,

2.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

(3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

(4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungsbescheinigung ist zurückzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Pflichten des Eigentümers


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.



Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)


vorherige Änderung

(Bescheinigung siehe BGBl. I 1996 S. 711f)



(Bescheinigung siehe BGBl. I 2006 S. 1463)