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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (ÖlSGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Geltung ab 19.07.2006, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2008 ÖlPflichtVersBeschV § 1, § 3, § 4, § 5, Anlage 2

Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBI. 1996 II S. 685)" werden die Wörter „und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen)" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass

a)
die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und

b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,

2.
ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,

3.
die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,

4.
für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt:

1.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,

2.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2."

4.
In § 5 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.

5.
Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)

(Bescheinigung siehe BGBl. I 2006, 1463)



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ÖlSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖlSGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 ÖlSGuaÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der ...
Artikel 7 ÖlSGuaÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2008)
... Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 2001 über ... Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. *) --- *) Anm. ... d. Red.: gemäß Bekanntmachung v. 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2070) treten Artikel 1, 3 und 6 am 21. November 2008 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Eingangsformel SeeVerkuVersRÄndV *)
... 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
B. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2070
Bekanntmachung ÖlSGuaÄndGInkrB
... Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461) wird bekannt gemacht, dass die Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 4 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird ...