§ 4 - Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|

§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed