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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Berufsausbildung



In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind

1.
im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

3.
im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage

in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BauZAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauZAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BauZAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ...