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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 7 - Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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§ 7 Fortgeltung alter Urkunden



(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.

(2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält, die nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht geschrieben.

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