Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 8 - Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
| |

§ 8 Gerichtliche Entscheidung



(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz kann der Inhaber einer Schuldverschreibung oder einer Schuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen.

(2) Mit der Klage kann nur geltend gemacht werden, daß

1.
das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine Anwendung finde,

2.
die Umstellung in den Emissionsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei,

3.
das für die Umstellung und die Änderung der Emissionsbedingungen in § 6 vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden sei,

4.
die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt sei oder

5.
die Änderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5 vereinbar sei.

Soweit die Klage auf die Behauptung der Nichtbeachtung des in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird, kann sie nur bis zu einem Jahr nach dem für die Umstellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Mehrere gegen die Umstellung der gleichen Emission gerichtete Klagen sind zu einem Verfahren zu verbinden.

(4) Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so ist für die Klage das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Unabhängig vom Nennbetrag des vom Kläger gehaltenen Schuldtitels und von der Höhe der Gesamtemission beträgt der Streitwert 8.000 Deutsche Mark.