Änderung § 5a SeeAufgG vom 03.12.2015

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§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a


(Text alte Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ins Benehmen setzen.

(Text neue Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.




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