(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- 1.
- der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
- 2.
- dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
2Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungs- pflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindes- tens ... Monaten | und nach Voll- endung des ... Lebensjahres | ... Monate |
12 | | 6 |
16 | | 8 |
20 | | 10 |
24 | | 12 |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24. |
(3)
1Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
§ 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtver- hältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Mo- naten | ... Monate |
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5. |
2Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des
§ 143 zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer § 147 Grundsatz § 148 Minderung der Anspruchsdauer Vierter Unterabschnitt ... (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei ... Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der ... sind, gelten entsprechend. Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer § 147 Grundsatz (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach ... entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4). Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes § ...
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651