Änderung § 317 SGB III vom 01.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 317 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. November 2006 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 317 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 317 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen


(Text alte Fassung)

Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(Text neue Fassung)

Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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