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Änderung § 310a SGB III vom 24.12.2025

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§ 310a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 310a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 310a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen


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1 Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.