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Änderung § 31a SGB III vom 01.07.2026
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| § 31a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 31a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2 Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über ihre Leistungen zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2 Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren. 3 Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: |
1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Wohnanschrift, 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, | |
| 7. erreichter Abschluss. | 7. erreichter Abschluss, 8. Telefonnummer. |
(2) 1 Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2 Erforderlich sind folgende Daten: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, | |
4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat. | 4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat, oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat, 5. Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat. |
3 Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. 4 Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. 5 Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen. (3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al241519-0.htm


