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Änderung § 13a VermVerkProspV vom 10.07.2015

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§ 13a VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 13a VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung


vorherige Änderung

 


Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten.