(1) Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne des §
1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in §
2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 des
Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind.
(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Finanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des §
2 Abs. 5 des
Investmentgesetzes, eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des §
2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes, ein Finanzunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet. Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des §
4 Abs. 4, des §
9 Abs. 3 und des §
14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.
(5) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von §
2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes erfolgen.
(6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311