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§ 17 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 17 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder

b)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1

eine Person nicht identifiziert,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder

3.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 4 Namen und Anschrift nicht feststellt,

2.
entgegen § 11 Abs. 5 den Auftraggeber oder einen anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder

3.
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen.

(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.