Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 1a.
- entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,
- 6.
- entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden,
- 7.
- entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,
- 8.
- entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,
- 10.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird,
- 11.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 11a.
- entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt,
- 11b.
- entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält,
- 11c.
- entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 12.
- entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,
- 14.
- entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 15.
- entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794