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§ 5 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 5



(1) 1Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. 2Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. 3Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. 4In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.

(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.



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Frühere Fassungen von § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 3 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 462 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 281 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBKrG
... Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5 ) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen 1.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... §§ 40, 41, 42, 43 des Bundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ), 16. die Beantragung des Erlasses von Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 3 AEGuaÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 281 9. ZustAnpV Eisenbahnkreuzungsgesetz
...  In § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 9. FStrGÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „nach ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 462 10. ZustAnpV Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
...  In § 5 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 sowie § 16 Absatz 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ...