§ 65 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads


§ 65 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

1.
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,

2.
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

a)
durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,

b)
wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.

(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und „hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI" oder „H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen „H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.

(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(3) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.

(3a) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 4Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

1.
der Grad der Behinderung,

2.
die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):

a)
G (erheblich gehbehindert),

b)
aG (außergewöhnlich gehbehindert),

c)
B (ständige Begleitung notwendig),

d)
H (hilflos),

e)
Bl (blind),

f)
Gl (gehörlos),

3.
die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

4.
die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,

5.
die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5,

6.
die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.

5Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(4) 1Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1259 m.W.v. 9. Juni 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 65 EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 10 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
aktuellvor 23.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 65 EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 EStDV 2000 Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (vom 01.01.2021)
... durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt, e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des ... Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65  ...
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetragen werden. (3g) § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals ... 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, ... Länder im Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz ... dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht ... 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die ... 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Zu ... anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem Finanzamt vorliegende ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... wird die Angabe „136" durch die Angabe „219" ersetzt. (14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 ...

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 10 AbzStEntModG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als ... 3g wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals ... Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht ... folgenden Sätze ersetzt: „Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des ... a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b  ...

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 2 BehPAnpG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 64 und 65 wie folgt gefasst: „ § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der ... und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale § 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads". 2. § 64 wird wie folgt ... Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden." 3. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die ... Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden." 3. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads". b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie ... ersetzt. 4. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst: „(3g) § 65 Absatz 1 in der am 15. Dezember 2020 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 ... Dezember 2020 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, ... Länder im Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht ... ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem ... des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem Finanzamt vorliegende ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 5 StVfModG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung" ersetzt. 3. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt: „(3) Die ... b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst: „(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den ... Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz ... ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter ... § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht mehr anzuwenden. ... a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Noch ... mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 2 StVereinfG 2011 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt, e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben. 6. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed