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Änderung § 8 EStDV 2000 vom 30.12.2025

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§ 8 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 8 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert


(Text alte Fassung)

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

1 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. 2 In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

 

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