Auf Grund des §
26 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:
In der Laufbahn des gehobenen Zolldienstes dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.
Im gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
In der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.