(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die von ihm Beauftragten können die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Bedarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Prüfung in den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Versorgungskrankenanstalten prüfen.
(3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit festgestellt, ist die Höhe der vom Bund zu tragenden Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§
8 bis 10 zu verrechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149