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Änderung § 63 BNDG vom 31.12.2016

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§ 11 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 63 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle


vorherige Änderung

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.



§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.