§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.
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interne Verweise§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015) ... es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes ... Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen § 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen § 13 (weggefallen) ... ersetzt. 25. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in § 36 Absatz 1 wird ...
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