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Änderung § 3 FernUSG vom 01.01.2021

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§ 3 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags


(Text alte Fassung)

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(Text neue Fassung)

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,

3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,

4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.



(heute geltende Fassung)