Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 FernUSG vom 13.06.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FernUSG, alle Änderungen durch Artikel 3 VerbrRRLUG am 13. Juni 2014 und Änderungshistorie des FernUSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 3 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags


(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(Text alte Fassung)

(2) Die Urkunde muss enthalten

1. Name und Anschrift des Veranstalters und des Teilnehmers,

2. die Angabe
von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie von Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unterricht; dabei muss erkennbar sein, ob es sich um einen Abschluss des Veranstalters handelt oder ob und inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte Prüfung vorzubereiten,

3. die Angabe
des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu entrichtenden Vergütung; hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muss erkennbar sein, welcher Teil der Vergütung auf die Lieferung dieser Sache entfällt,

4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,

5. die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der auf die Vergütung zu entrichtenden Teilzahlungen und sonstigen Pflichten
des Teilnehmers,

6. eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Recht des Teilnehmers
zum Widerruf (§ 4) und dessen Bedingungen und Einzelheiten sowie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers,

7.
die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungsbedingungen.

(3) Die Urkunde soll enthalten

1. eine Gliederung
des Fernlehrgangs sowie Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,

2.
Angaben über die zusätzlich erforderlichen und nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Veranstalter geliefert werden, einschließlich der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,

3. die Angabe
der Vorbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder sonstige Prüfung, wenn der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf eine solche Prüfung vorgesehen ist,

4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung,

5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge nachprüfbare Hinweise auf
die erteilte Zulassung; ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf besonders hinzuweisen.

(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert
zu unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften,
über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

1.
die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2.
Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,

3.
Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,

4. wenn
der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)