(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
- 1.
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,
- 2.
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert
des Eckregelsatzes.
Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
- 1.
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert,
- 2.
- ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert und
- 3.
- ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416