(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet,
- 1.
- im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern,
- 2.
- einen Verantwortlichen (§ 5) für den von ihnen betriebenen erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu benennen und
- 3.
- im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellte Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten verwendet werden.
(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach §
29 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.