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§ 6 - Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 6 Bodensignale



1.
Landeverbot

Signal:

Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonalstreifen.

Signal "Landeverbot" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Landeverbot für längere Zeit.

2.
Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung

Signal:

Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen.

Signal "Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten.

3.
Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen

a)
Signal:

Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel.

Signal "Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen benutzt werden.

b)
Signal:

Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur Längsachse der Fläche liegen.

Signal "Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt.

4.
Unbenutzbarkeit des Rollfeldes

Signal:

Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder anderer auffallender Farbe.

Signal "Unbenutzbarkeit des Rollfeldes" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.

5.
Anweisungen für Start und Landung

a)
Signal:

Ein weißes oder orangefarbenes "T" (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch weiße Lichter dargestellt ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen.

b)
Signal:

Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter und durch auf der linken Begrenzung angebrachte rote Lichter dargestellt ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Starts und Landungen sind in der Richtung auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt.

c)
Signal:

Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht angebracht ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Angabe der Startrichtung, gerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose.

6.
Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung

Signal:

Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe.

Signal "Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt.

6a.
Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge

Signal:

Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe.

Signal "Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt.

7.
Abgabe von Flugsicherungsmeldungen

Signal:

Der Buchstabe "C" in schwarz, auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel.

Signal "Abgabe von Flugsicherungsmeldungen" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben.

8.
Segelflugbetrieb

Signal:

Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes Doppelkreuz.

Signal "Segelflugbetrieb" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 6 Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

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