§ 12 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 12 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ermessensbindung | |
(Text alte Fassung) Wird in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat. | (Text neue Fassung) Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat. |