Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:
- 1.
- in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 2.
- in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.