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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMLWidKlagAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 427; aufgehoben durch IV. A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883
Geltung ab 01.04.1995; FNA: 2030-14-87 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:

1.
in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.


II. Vertretung bei Klagen



Gemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

1.
in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.


III. Schlußvorschriften



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.