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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 11 - Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (KostRÄndG 1994)

G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1325, 2591, 3471; aufgehoben durch Artikel 117 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 360-5 Kostenrecht
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Artikel 11 Überleitungsvorschrift zu den Artikel 1 und 8 Abs. 4 und 5


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maßgabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahnbescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streitgegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren übergegangen ist.

(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterverwenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten Fassung einreicht.



 

Zitierungen von Artikel 11 KostRÄndG 1994

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KostRÄndG 1994 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄndG 1994 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 117 1. BMJBBG Auflösung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
...  Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird ...