Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SLVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 11 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und

(Text neue Fassung)

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.

vorherige Änderung

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Unteroffizieranwärterin (UA)" oder "Unteroffizieranwärter (UA)".



(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Unteroffizieranwärterin)', '(Unteroffizieranwärter)' oder '(UA)'.